1. Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Ausschluss der Schriftformklausel. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Zeichnungen, Maße, Abbildungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und sämtlichen sonstigen Unterlagen behalten wir uns uneingeschränkt unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Vorgenannte Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder in Wegfall gerät, unverzüglich an uns zurück zu geben. Wir erheben Ihre Daten zur Abwicklung dieser Anfrage/dieses Vertrages. Außerdem werden wir Sie über neue Produkte/Dienstleistungen informieren oder durch befreundete, bzw. beauftragte Unternehmen informieren lassen. Wenn Sie an diesen Informationen kein Interesse haben, dann teilen Sie uns das bitte schriftlich mit.

2. Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Lieferungen erfolgen gegen Rechnung. Bei Maßanfertigungen und bei Erstbestellungen über € 800,– Warenwert gilt grundsätzlich Zahlung per Vorauskasse. Für jede Bestellung erheben wir eine Verpackungspauschale (Betrag ist dem aktuellen Katalog der BÖCK Silosysteme GmbH zu entnehmen), darüber hinaus entstehen Ihnen keine weiteren Versandkosten. Ausnahmen bestehen nur bei den befüllten Silosäcken, bei Gefahrgutversendungen, beim Versand des SiloClip und bei Silobauteilen. Diese Versandkosten werden Ihnen gesondert angeboten und berechnet. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Alle Preise im Katalog sind freibleibend. Es gilt immer die neueste Preisliste.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Skonti-Zusagen gelten nur, wenn diese gemäß Rechnung schriftlich vereinbart wurden und sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht in Verzug befindet. Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder mindert sich seine Kreditwürdigkeit, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen von einer angemessenen Anzahlung oder Vorauszahlung des Gesamtpreises abhängig zu machen. Nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3. Rücknahmegarantie

Von uns gelieferte Waren können innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Ablieferung beim Vertragspartner zurückgegeben werden. Dies gilt nicht für Beton-Fertigteile, Windschutz-Artikel, Folien und Rollenwaren. Die Rücklieferung an uns hat für uns kostenfrei zu erfolgen. Erfolgt die Rücklieferung nicht kostenfrei, können wir die Rücknahme ablehnen. Die rückgesandte Ware muss in unbenutztem und einwandfreiem Zustand sein.

4. Gefahrübergang und Teillieferung

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferungen wie folgt auf den Vertragspartner über

  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht, an einen Transporteur übergeben oder auf eines unserer Transportmittel verladen worden ist
  • bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage nach Fertigstellung der Leistung und Abnahme. Unwesentliche Restarbeiten und Nachbesserungen sind unerheblich.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Vertragspartner oder dessen Beauftragten zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Abnahmeverzug kommt, so geht ab dem jeweiligen Zeitpunkt die Gefahr auf den Vertragspartner über. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Teillieferungen und -leistungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.

5. Fristen für Lieferungen und Verzug

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir solche ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt haben.

Die Lieferfrist beginnt ab Vertragsabschluss. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder unsere Auslieferungsstätte verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Insbesondere setzt die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Weitergehend verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei Ereignissen, die außerhalb unseres Einfluss- und Verantwortungsbereiches liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Lieferanten oder dessen Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse teilen wir dem Vertragspartner unverzüglich mit.

Geraten wir in Verzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, höchstens allerdings insgesamt 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer sonstigen Vertreter oder Beauftragten zurückzuführen ist.

Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haften wir nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Auf Aufforderung werden wir jedoch etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Vertragspartner abtreten. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. Sachmängelhaftung

Der Vertragspartner ist verpflichtet bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Unterlässt der Vertragspartner die fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Vorstehendes gilt nicht für verdeckte Mängel. War bei der Untersuchung der Ware ein Mangel nicht erkennbar und zeigt sich ein solcher erst später, so ist die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erheben.

Gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern bzw. erbringen sie neu. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren.

Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Vertragspartner.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge ordnungsgemäß geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen steht dem Vertragspartner nicht zu.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhaft oder nach-lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Bei technischen Geweben wie z. B. GITTERflex® oder sonstigen Gewebesäcken ist ein Mindermaß von +/-6% kein Grund zu Reklamationen.

7. Sonstige Haftung

Schadenersatzanspruche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haften. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch Missachtung unserer Anweisungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Untergrund, chemische, elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

8.

Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Vertragspartner bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Der Vertragspartner ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehres zu verfügen. Er tritt bereits mit Abschluss des Vertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir sind berechtigt eine Abtretung offen zu legen und die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in jederzeit widerruflicher Weise einzuziehen oder vom Vertragspartner die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.

Von uns gelieferte Beton-Fertigteile, Windschutzsysteme und Terraflex® gelten auch bei Verbindung mit Grund und Boden bzw. Gebäuden nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstückes oder Gebäudes. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei entsprechender Verbindung bestehen.

Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verpfänden, sicherungsübereignen, im Tauschweg an Dritte überlassen oder in sonstiger Weise außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs darüber verfügen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten.

Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, unsererseits wird eine entsprechende Rücktrittserklärung abgegeben.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, begrenzter Schadenersatz

Wird uns eine Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dieser ist beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhersehbare und von uns nicht beeinflussbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit diesem eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Schadenersatz

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners oder Nichtabruf der Ware nach dem vereinbarten Termin sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20% der Kaufsumme für die nicht abgenommene Ware zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner vor Anlieferung ausdrücklich und ernsthaft erklärt hat, die bestellte Ware nicht abzunehmen.

Der Vertragspartner ist berechtigt, uns einen geringeren oder gar nicht entstandenen Schaden nachzuweisen. Bei Nachweis eines höheren Schadens können wir diesen ersetzt verlangen.

11. Besondere Bedingungen für Fertigbauteile und für Terraflex®

Fertigbauteile, insbesondere Beton-Silos, werden unsererseits nur geliefert. Wir übernehmen keine Montage oder sonstige Errichtungsarbeiten. Unsere Haftung richtet sich demgemäß ausschließlich nach Kaufrecht und ergänzend nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsverbindungen.

Das Terraflex®-Gewebe wird zu einem Stück vernäht geliefert. Die Terraflex®-Maße müssen vom Kunden vor dem Einbau überprüft werden. Die durch die Vernähung oder durch Temperatureinwirkungen auf der Baustelle auftretenden Falten im Gewebe beeinträchtigen die Nutzung nicht wesentlich und sind deshalb kein Grund für Reklamationen.

Das aufgelegte Gewebe darf nicht mit Maschinen befahren bzw. beritten werden. Die Tretschicht aus gewaschenem Schwemmsand muss mindestens 12 cm dick aufgebracht werden. Die Tretschicht muss mit Geräten – überkopf – eingebracht werden. Es darf keine Zugspannung in das Gewebe eingebracht werden. Für mechanische Beschädigungen – gleich welcher Art – kann keine Mängelhaftung bzw. Garantie übernommen werden.

Terraflex-Gewebe wird immer auftragsbezogen in der bestellten Größe gefertigt, eine Rücknahme ist deshalb ausgeschlossen. Ein eventuelles Mindermaß von +/-6% ist kein Grund für Reklamationen. Wird das Terraflex® in einem größeren Maß als bestellt geliefert, kann es zugeschnitten werden. Dies ist kein Grund für Reklamationen. Es sei denn, der Vertragspartner ist berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten oder hat berechtigte Sachmängelansprüche.

Den besonderen Geschäftsbedingungen liegt auch das Merkblatt Verarbeitungsanweisung zu Grunde. Ansonsten gelten die Geschäftsbedingungen von Punkt 1 bis 13 einschließlich.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Tacherting.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist, Traunstein.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

BÖCK Silosysteme GmbH